Syneco Trading GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen der Syneco Trading GmbH („Syneco“); Fassung Januar 2016
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Syneco.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Syneco ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Syneco maßgebend.
§ 2 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen der AGB sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Die Zustimmung des Kunden zu der Änderung gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird Syneco den Kunden in dem Änderungsangebot besonders hinweisen.
§ 3 Abrechnungen, Zahlungsbedingungen
Die gemäß der einzelvertraglichen Regelungen geschuldete Vergütung für die Dienstleistungen der Syneco bzw. – sollte eine jährliche Vergütung vereinbart sein – Abschlagszahlungen auf diese werden jeweils zum Ende eines Kalenderquartals in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 4 Haftung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Syneco bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet Syneco für Sach- und Vermögensschäden. Bei leicht fahrlässig verursachter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Unter wesentlichen Vertragspflichten werden die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet Syneco für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Absätze 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Syneco.
Eine Haftung von Syneco nach den zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 5 Aufrechnung
Der Kunde darf Forderungen gegen Syneco nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Rechtsnachfolge
Jeder Vertragspartner kann mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus Dienstleistungsverträgen auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Die Zustimmung ist in der Regel zu erteilen, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in einem Vertrag zwischen Syneco und dem Kunden rechtsunwirksam sein oder werden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kunde und Syneco sind sich einig, eine wirksame Bestimmung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des jeweiligen Vertrages ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Syneco und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist München, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.